Zahlung fällig. Einmalige Leistungen wie Contentproduktion und Einrichtungsgebühren
sind nach Beauftragung sofort zur Zahlung fällig.
5.2. Soweit sich aus Ziff. 5.1. nichts Abweichendes ergibt, sind die Leistungen der VIEWENTO GmbH im Zeitpunkt der Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3. Die VIEWENTO GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die
VIEWENTO GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die VIEWENTO GmbH über den Betrag verfügen kann.
5.5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 5.2. kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung
durch die VIEWENTO GmbH bedarf. Der vertraglich vereinbarte Preis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs¬zinssatz zu verzinsen. Die VIEWENTO GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle übrigen Forderungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig,
ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die VIEWENTO GmbH ist damit
insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen berechtigt, den gesamten für die restliche Vertragslaufzeit noch offenen
Rechnungsbetrag auf einmal und sofort fällig zu stellen.
5.7. Die VIEWENTO GmbH behält sich das Recht vor, Forderungen an Dritte abzutreten. Die Abtretung wird dem Käufer
angezeigt.
5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgstellt
worden sind oder diese unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis berechtigt, sofern es sich bei den Gegenforderungen
nicht um auf Zahlung gerichtete Ansprüche handelt.
5.9. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die VIEWENTO GmbH berechtigt, Bildschirmwerbung, Facebook-Werbung, Instagram-Werbung und Listing-Dienstleistungen nicht durchzuführen. Der Zahlungsanspruch
bleibt hiervon unberührt.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Allgemeines: Für die Qualität und den Inhalt der gezeigten Informationen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Der Kunde hat die von ihm zur Verfügung zu stellenden Daten und Inhalte absprachegemäß,
ordnungsgemäß und fristgemäß der VIEWENTO GmbH beizubringen und in für die weitere, vertragsgemäße Verwendung
geeigneter Form zu übermitteln. Der Kunde hat sich hierbei an von der
VIEWENTO GmbH gemachte Vorgaben zu halten. Wegen der Folgen einer nicht rechtzeitigen Übersendung der Daten
oder der Freigabeerteilung zur Ausstrahlung der Werbemaßnahme wird auf die Regelung
in Ziff. 8 verwiesen.
6.2. Mitwirkungspflichten Bildschirmwerbung, Facebook, Instagram und bei Listing. Im Rahmen der gebuchten Produkte ist
die Mitwirkung des Kunden dahingehend erforderlich, dass die zur Werbeausstrahlung
benötigten Geschäftsdaten sowie Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten
durch den Kunden lässt die Zahlungspflichten des Kunden nach Ziff 5 unberührt.
7. Werbeinhalte
7.1. Der Kunde ist für die bereit gestellten Inhalte sowie deren Nutzung im Rahmen der beauftragten Leistung(en), insbesondere hinsichtlich deren inhaltlicher Richtigkeit, deren Aktualität sowie deren rechtlicher
Zulässigkeit ausschließlich alleine verantwortlich.
7.2. Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrags in eigener Verantwortung
zu klären. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Pflichtangaben in Bezug auf die Inhalte.
7.3. Unzulässig sind Werbeinhalte, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder öffent¬lich-rechtlichen Bestimmungen
stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt der gewünschten Werbe
maßnahme: gegen das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Urhebergesetz,
das Heilmittelwerbegesetz, das Betäubungsmittelgesetz sowie das Gesetz zum Jugendschutz
verstößt, politische oder religiöse Aussagen enthält, nationalsozialistische oder kommunistische Propaganda beinhaltet,
rassistische oder menschenverachtende Aussagen beinhaltet, pornografische
oder sexuell anstößige Aussagen oder Bilder enthält, Aufrufe zur Gewalt oder Gewaltverherrlichung beinhaltet, Antragsver-
öffentlichung im Namen von Dritten enthält, die Rechte Dritter – jeglicher Art,
insbesondere das Persönlichkeitsrecht – verletzt.
7.4. Der VIEWENTO GmbH obliegt in keiner Weise eine Prüfungspflicht hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte.
7.5. Bestehen bei Durchführung der Leistungen durch die VIEWENTO GmbH wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
Form der Daten, Werbemaßnahmen oder der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen
begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Inhalte oder erweisen sich die Informationen oder die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung in Ziff. 7.2. und 7.3., ist die
VIEWENTO GmbH berechtigt, die Werbemaßnahmen zu beenden und entsprechende Inhalte und Daten unverzüglich zu
zu entfernen. Die Zahlungspflichten nach Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt. Die
VIEWENTO GmbH muss sich im Falle der Beendigung einer Werbemaßnahme jedoch den Betrag anrechnen lassen, den
sie sich infolge der Nichtausführung eines Auftrags erspart hat.
7.6. Ein Verstoß gegen die in Nr. 7.2. und 7.3. aufgelisteten Inhalte berechtigt die VIEWENTO GmbH zur Kündigung des bestehenden Vertrages über die Leistung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der
Werbeausstrahlung bzw. der Löschung der Inhalte ohne, dass dadurch der Anspruch auf weitergehende Bezahlung untergeht.
7.7. Der Vertriebspartner stellt die VIEWENTO GmbH ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von solchen
aus Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen, frei.
7.8. Besonderheiten bei Bildschirmwerbung für Werbekunden. Das Bewerben von Produkten, die auch bei Edeka gehandelt werden, ist nicht erlaubt. Geschieht dies trotzdem und passt der Kunde die Werbung
nach schriftlicher Aufforderung der Firma VIEWENTO GmbH nicht an, ist die VIEWENTO GmbH berechtigt, den Spot aus
der Sendeschleife zu nehmen ohne, dass dadurch der Anspruch auf weitergehende
Bezahlung untergeht.
8. Verzug bei Erbringung der Mitwirkungshandlungen (Ziff. 6)
8.1. Allgemeines. Soweit der Kunde bis zu dem im Vertrag angegebenen Einsendeschluss seinen Mitwirkungspflichten
nach Ziff. 6 nicht nachgekommen ist, insbesondere keine Informationen, digitale Daten oder
Unterlagen zu der beabsichtigten Werbemaßnahme geliefert hat, ist die VIEWENTO GmbH auf Grund der dann vorliegenden Unmöglichkeit der Schaltung der Werbemaßnahme von der Leistung frei, ohne
dass der Zahlungsanspruch der VIEWENTO GmbH dadurch beeinträchtigt wird.
8.2. Kampagnen / Werbebuchungen. Sollte der Kunde erst nach Einsendeschluss die Werbematerialien liefern, ist die
VIEWENTO GmbH nur verpflichtet, zum nächstmöglichen Termin die Werbespots zu erstellen
und diese zu veröffentlichen. Sollten durch den verspäteten Eingang der Werbematerialien Mehrkosten bei der Spoterstellung oder Spoteinstellung entstehen, hat diese der Kunde zu tragen. Soweit der Kunde
nur unvollständige Informationen, digitale Daten oder Unterlagen liefert, ist die VIEWENTO GmbH lediglich verpflichtet, die
eingereichten Unterlagen und Informationen zur Erstellung des Werbespots zu
benutzen. Bei der Spoterstellung sind zwei Korrekturläufe im Preis enthalten. Jeder weitere Korrekturlauf ist für den Vertragspartner kostenpflichtig. Widerspricht der Kunde dem übersendeten Entwurf des
Werbespots nicht innerhalb der angegebenen Zeit, ist die VIEWENTO GmbH zur Freischaltung zum Vertragsbeginn oder
zum nächstmöglichen Termin ermächtigt. Erhält der Kunde mehrere Entwürfe und
erteilt trotz Aufforderung keine Freigabe (Abnahmezeitpunkt) für einen bestimmten Entwurf, ist die VIEWENTO GmbH nicht
zur Einstellung eines Spots verpflichtet, ohne, dass dies die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs
beeinträchtigt.
9. Leistung durch Dritte
Die VIEWENTO GmbH ist dazu berechtigt sich zur Erbringung der geschuldeten Leistung Dritter zu bedienen. Der Kunde
erklärt sich hiermit mit der Beauftragung Dritter einverstanden. Ergänzend neben diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in diesen Fällen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dritten, wenn
diese gesondert angegeben sind.